Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Finanzierungs- und Investitionsplanung

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
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Art. 17 Betreuungsgesetz, BetrG · Finanzierungs- und Investitionsplanung

1. Leistungserbringer anerkannter Betreuungsangebote im Kanton haben der Direktion vor der Vornahme grösserer Investitionen eine Finanzierungs- und Investitionsplanung zu unterbreiten.

2. Die Direktion nimmt zur Finanzierungs- und Investitionsplanung Stellung.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf

1. die Anerkennung von Kapazitätserweiterungen;

2. erhöhte kantonale Beiträge.

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