761.2
BetrG
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Finanzierungs- und Investitionsplanung
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 17 Betreuungsgesetz, BetrG · Finanzierungs- und Investitionsplanung
1. Leistungserbringer anerkannter Betreuungsangebote im Kanton haben der Direktion vor der Vornahme grösserer Investitionen eine Finanzierungs- und Investitionsplanung zu unterbreiten.
2. Die Direktion nimmt zur Finanzierungs- und Investitionsplanung Stellung.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
1. die Anerkennung von Kapazitätserweiterungen;
2. erhöhte kantonale Beiträge.