761.2
BetrG
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - 2. Abschluss
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 16 Betreuungsgesetz, BetrG · 2. Abschluss
1. Für den Abschluss der Leistungsvereinbarung ist zuständig
1. die Direktion bei der Familienpflege gemäss PAVO;
2. der Regierungsrat bei den anderen Betreuungsangeboten.
2. Ist ein Betreuungsangebot anerkannt und kommt keine rechtzeitige Einigung über die Leistungsvereinbarung zu Stande, hat die zuständige kantonale Instanz die Form und Höhe der jährlichen kantonalen Beiträge mittels Verfügung festzusetzen.