761.2
BetrG
CH-NW
Art. 15 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Leistungsvereinbarung 1. allgemein
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 15 Betreuungsgesetz, BetrG · Leistungsvereinbarung 1. allgemein
1. Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern, deren Betreuungsangebot anerkannt ist, Leistungsvereinbarungen ab.
2. In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die Form und Höhe der kantonalen Beiträge sowie die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten zu regeln.
3. Bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Beiträge sind die Notwendigkeit der vorhandenen Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu berücksichtigen.