Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 15 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Leistungsvereinbarung 1. allgemein

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
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Art. 15 Betreuungsgesetz, BetrG · Leistungsvereinbarung 1. allgemein

1. Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern, deren Betreuungsangebot anerkannt ist, Leistungsvereinbarungen ab.

2. In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die Form und Höhe der kantonalen Beiträge sowie die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten zu regeln.

3. Bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Beiträge sind die Notwendigkeit der vorhandenen Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu berücksichtigen.

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