Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zuständigkeit, Veröffentlichung

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
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Art. 14 Betreuungsgesetz, BetrG · Zuständigkeit, Veröffentlichung

1. Für die kantonale Anerkennung ist zuständig

1. die Direktion für die Familienpflege gemäss PAVO[11];

2. der Regierungsrat für die anderen Betreuungsangebote.

2. Der Kanton führt eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1-3; die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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