761.2
BetrG
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zuständigkeit, Veröffentlichung
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 14 Betreuungsgesetz, BetrG · Zuständigkeit, Veröffentlichung
1. Für die kantonale Anerkennung ist zuständig
1. die Direktion für die Familienpflege gemäss PAVO[11];
2. der Regierungsrat für die anderen Betreuungsangebote.
2. Der Kanton führt eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1-3; die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.