761.2
BetrG
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Umfang, Befristung
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 13 Betreuungsgesetz, BetrG · Umfang, Befristung
1. In der Anerkennung sind insbesondere zu regeln
1. das konkrete Betreuungsangebot; und
2. die Auflagen und Bedingungen.
2. Die kantonale Anerkennung kann für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden.
3. Die Anerkennung ist zu befristen.