Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Umfang, Befristung

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
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Art. 13 Betreuungsgesetz, BetrG · Umfang, Befristung

1. In der Anerkennung sind insbesondere zu regeln

1. das konkrete Betreuungsangebot; und

2. die Auflagen und Bedingungen.

2. Die kantonale Anerkennung kann für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden.

3. Die Anerkennung ist zu befristen.

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