761.2
BetrG
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Voraussetzungen
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 12 Betreuungsgesetz, BetrG · Voraussetzungen
1. Die Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn
1. sie dem Bedarf des Kantons entsprechen;
2. sich das Betreuungsangebot an Betreuungsbedürftige gemäss Art. 21 Abs. 2 richtet; und
3. die Leistungserbringer über die erforderlichen Bewilligungen verfügen.
2. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss IFEG bleiben vorbehalten.
3. Betreuungsangebote, die ausschliesslich über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, haben zusätzlich die Eignung und Qualität sowie die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu belegen.