761.2
BetrG
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Grundsatz
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Anerkennung
Art. 11 Betreuungsgesetz, BetrG · Grundsatz
1. Der Kanton kann Betreuungsangebote im Hinblick auf eine Kostenübernahme gemäss Art. 21 ff. anerkennen.
2. Der Regierungsrat kann anerkannte Betreuungsangebote der IVSE unterstellen.
3. Auf die kantonale Anerkennung und die Unterstellung unter die IVSE besteht kein Rechtsanspruch.