Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zuständigkeit

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Bewilligung
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Art. 10 Betreuungsgesetz, BetrG · Zuständigkeit

1. Für die kantonale Bewilligung ist zuständig

1. das Amt für die Familienpflege gemäss PAVO;

2. die Direktion für die anderen Betreuungsangebote.

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