761.2
BetrG
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Betreuungsgesetz, BetrG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen den Zugang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unterstützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben.