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§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Bedarf

Individuelle Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe
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§ 7 Sozialhilfeverordnung, SHV · Bedarf

1. Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen sowie medizinische Grundversorgung.

2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für die schulische und berufliche Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung wird in erster Linie nach Massgabe der Bildungs-, Berufsbildungs- und Stipendiengesetzgebung sowie der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet. Soweit hierfür nicht oder nicht in ausreichendem Masse besondere Mittel zur Verfügung stehen, kann eine ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden.

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