761.11
SHVRAS
CH-NW
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Bedarf
Individuelle Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe
§ 7 Sozialhilfeverordnung, SHV · Bedarf
1. Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen sowie medizinische Grundversorgung.
2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für die schulische und berufliche Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung wird in erster Linie nach Massgabe der Bildungs-, Berufsbildungs- und Stipendiengesetzgebung sowie der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet. Soweit hierfür nicht oder nicht in ausreichendem Masse besondere Mittel zur Verfügung stehen, kann eine ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden.