§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Kantonale Sozialkommission 1. Zusammensetzung
§ 5 Sozialhilfeverordnung, SHV · Kantonale Sozialkommission 1. Zusammensetzung
1. Stimmberechtigte Mitglieder in der kantonalen Sozialkommission sind
1. das Mitglied des Gemeinderats jeder Politischen Gemeinde, das für den Sozialbereich zuständig ist; und
2. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion.
2. An den Sitzungen der kantonalen Sozialkommission dürfen mit beratender Stimme ausschliesslich folgende Personen mitwirken
1. die Direktionssekretärin oder der Direktionssekretär;
2. die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der zuständigen Direktion;
3. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der zuständigen Direktion; und
4. weitere bei bestimmten Geschäften durch den Vorsitz beigezogene Fachpersonen.
3. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied oder eine Person mit beratender Stimme an einer Sitzung verhindert, darf die offizielle Stellvertretung diese Funktion übernehmen.
4. Die kantonale Sozialkommission steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion.