§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Kantonales Sozialamt
§ 4 Sozialhilfeverordnung, SHV · Kantonales Sozialamt
1. Das kantonale Sozialamt ist für alle Massnahmen zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfe zuständig, sofern die Anordnung von Massnahmen nicht andern kantonalen Instanzen übertragen ist.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Koordination sämtlicher Bestrebungen der privaten und öffentlichen Sozialhilfe gemäss Art. 8 Abs. 2 SHG;
2. die Durchführung von Präventionsveranstaltungen, die Förderung der Prävention sowie die Leistung organisatorischer Hilfe bei Präventionsvorhaben;
3. die Abklärung und Antragstellung zu Gesuchen auf Gewährung von fördernder Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG;
4. die Leistung von persönlicher Sozialhilfe durch Beratung und Betreuung;
5. die Vermittlung von hilfebedürftigen und hilfeempfangenden Personen an Institutionen der Sozialhilfe;
6. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung und die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung;
7. * die Durchführung der Inkassohilfe;
8. * die Abklärung und Antragstellung an die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und von Alimentenhilfe;
9. die Abklärung und Antragstellung an die Direktion betreffend Rückerstattung von Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde;
10. * die Abklärungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Justizbehörden;
11. * die Abklärungen im Zusammenhang mit Adoptionsverfahren im Auftrag der Justizbehörden sowie die Auskunftserteilung bei der Herkunftssuche; und
12. * die Erteilung der Bewilligungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO, einschliesslich der Aufsicht.