761.11
SHVRAS
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Direktion
Organisation
§ 3 Sozialhilfeverordnung, SHV · Direktion
1. Die Direktion hat die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfegesetzgebung; sie kann zur Koordination der Sozialhilfe den kommunalen Sozialbehörden Weisungen erteilen.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Vermittlung des Amtsverkehrs zwischen den Politischen Gemeinden und den zuständigen Behörden und Amtsstellen anderer Kantone sowie mit dem Bund beziehungsweise mit ausländischen Staaten;
2. die Koordination der fördernden Sozialhilfe;
3. die Sozialplanung;
4. * ...
5. die Anordnung von Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde.