Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.11 SHVRAS CH-NW

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Direktion

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Sozialhilfeverordnung, SHV · Direktion

1. Die Direktion hat die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfegesetzgebung; sie kann zur Koordination der Sozialhilfe den kommunalen Sozialbehörden Weisungen erteilen.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

1. die Vermittlung des Amtsverkehrs zwischen den Politischen Gemeinden und den zuständigen Behörden und Amtsstellen anderer Kantone sowie mit dem Bund beziehungsweise mit ausländischen Staaten;

2. die Koordination der fördernden Sozialhilfe;

3. die Sozialplanung;

4. * ...

5. die Anordnung von Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde.

← § 2 Sozialhilfeverordnung, SHV Verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Sozialbehörde der Gemeinde § 4 Sozialhilfeverordnung, SHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →