761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Grundsatz
Generelle Sozialhilfe - Fördernde Sozialhilfe
Art. 9 Sozialhilfegesetz, SHG · Grundsatz
1. Die fördernde Sozialhilfe verfolgt den Zweck, nichtstaatliche Träger der Sozialhilfe zu fördern.
2. Fördernde Sozialhilfe darf nur solchen Trägern der Sozialhilfe zukommen, die
1. vorbeugende oder persönliche Sozialhilfe leisten; und
2. für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel Gewähr bieten.