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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 8a Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Innerkantonale Zuständigkeitskonflikte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8a Sozialhilfegesetz, SHG · Innerkantonale Zuständigkeitskonflikte

1. Die Direktion entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Zuständigkeit. Die erstangerufene Gemeinde hat ein Gesuch einzureichen.

2. Gegen den Entscheid der Direktion können die beteiligten Gemeinden binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

3. Die erstangerufene Gemeinde ist für die Sozialhilfe vorleistungspflichtig.

4. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zu innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten in einer Verordnung.

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