761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Individualisierung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Sozialhilfegesetz, SHG · Individualisierung
1. Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist den Besonderheiten und den berechtigten Ansprüchen der hilfeempfangenden Person angemessen Rechnung zu tragen.
2. Alle hilfesuchenden Personen sind rechtsgleich zu behandeln.