Art. 49 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Kostentragung 1. Kanton
Art. 49 Sozialhilfegesetz, SHG · Kostentragung 1. Kanton
1. Der Kanton trägt die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem Gesetz in seiner Zuständigkeit liegen; vorbehalten bleibt Art. 50 Abs. 3 und 4.
2. Er hat insbesondere für folgende Aufgaben die Kosten zu tragen
1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 2);
2. die vorbeugende Sozialhilfe (Art. 13);
3. die persönliche Sozialhilfe (Art. 15) unter Vorbehalt von Art. 16;
4. * die Inkassohilfe (Art. 31).
3. Muss eine Gemeinde gemäss Art. 21 ZUG sofortige Hilfe für Ausländerinnen und Ausländer leisten, die sich in der Schweiz aufhalten, hier aber keinen Wohnsitz haben, entschädigt der Kanton der jeweiligen Gemeinde denjenigen uneinbringlichen Betrag, der je Ereignis 50'000 Franken übersteigt.