761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 48 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Polizeiliche Zuführung
Verfahren
Art. 48 Sozialhilfegesetz, SHG · Polizeiliche Zuführung
1. Erachtet die zuständige Instanz die persönliche Anhörung der gesuchstellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die betreffende Person nach vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt werden.