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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 48 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Polizeiliche Zuführung

Verfahren
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Art. 48 Sozialhilfegesetz, SHG · Polizeiliche Zuführung

1. Erachtet die zuständige Instanz die persönliche Anhörung der gesuchstellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die betreffende Person nach vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt werden.

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