761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Auskunftsrecht
Verfahren
Art. 46 Sozialhilfegesetz, SHG · Auskunftsrecht
1. Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, zur Ermittlung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte über die hilfebedürftigen Personen einzuholen.
2. Die hilfebedürftigen Personen sind zu informieren.