761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 45 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen
Verfahren
Art. 45 Sozialhilfegesetz, SHG · 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen
1. Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind gegenseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der Sozialhilfe Auskünfte zu erteilen.