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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 45 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen

Verfahren
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Art. 45 Sozialhilfegesetz, SHG · 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen

1. Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der Gemeinden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind gegenseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der Sozialhilfe Auskünfte zu erteilen.

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