761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 41 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. kommunale Sozialkommission
Organisation
Art. 41 Sozialhilfegesetz, SHG · 2. kommunale Sozialkommission
1. Jede Politische Gemeinde kann eine kommunale Sozialkommission wählen; mindestens ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.
2. Die kommunale Sozialkommission nimmt beratende Aufgaben wahr, sofern ihr in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement nicht ausdrücklich eigene Befugnisse eingeräumt werden.
3. Nimmt die kommunale Sozialkommission eigene Befugnisse wahr, gilt sie in diesem Bereich als Sozialbehörde der Gemeinde; sie untersteht weiterhin der administrativen Aufsicht des Gemeinderates.