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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. andere Träger

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Sozialhilfegesetz, SHG · 2. andere Träger

1. Für die Sozialhilfe sind vorrangig Leistungen anderer Träger beizuziehen; die öffentliche Sozialhilfe ergänzt Hilfeleistungen der anderen Träger.

2. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, der Sozialbehörde Hilfeleistungen von anderen Trägern bekanntzugeben.

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