761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. andere Träger
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Sozialhilfegesetz, SHG · 2. andere Träger
1. Für die Sozialhilfe sind vorrangig Leistungen anderer Träger beizuziehen; die öffentliche Sozialhilfe ergänzt Hilfeleistungen der anderen Träger.
2. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, der Sozialbehörde Hilfeleistungen von anderen Trägern bekanntzugeben.