761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verjährung
Individuelle Sozialhilfe - Rückerstattung
Art. 39 Sozialhilfegesetz, SHG · Verjährung
1. Der Rückerstattungsanspruch erlischt zehn Jahre, nachdem das Gemeinwesen davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 20 Jahren nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe.