761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Bei unrechtmässigem Bezug
Individuelle Sozialhilfe - Rückerstattung
Art. 37 Sozialhilfegesetz, SHG · Bei unrechtmässigem Bezug
1. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
2. Die Rückerstattungsforderung ist ab Bezug der Sozialhilfe mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.