Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 36 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Bei rechtmässigem Bezug

Individuelle Sozialhilfe - Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Sozialhilfegesetz, SHG · Bei rechtmässigem Bezug

1. Wer nach der Vollendung des 18. Altersjahres wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, ist verpflichtet, sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sich die hilfeempfangende Person in Folge Erbschaft oder aus anderen Gründen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

2. Befand sich die hilfeempfangende Person nach der Vollendung des 18. Altersjahres noch in einer Ausbildung, besteht eine Rückerstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ausbildung abgeschlossen wurde.

3. Aus einem Vermächtnis Bedachte und Erben von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind bis zur Höhe des empfangenen Nachlasses der Rückerstattungspflicht unterstellt.

← Art. 35 Sozialhilfegesetz, SHG Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zweck Art. 37 Sozialhilfegesetz, SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →