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Art. 35 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Grundsatz

Individuelle Sozialhilfe - Verwandtenunterstützungspflicht
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Art. 35 Sozialhilfegesetz, SHG · Grundsatz

1. Die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor.

2. Die kommunale Sozialbehörde ist zuständig, den Anspruch auf Unterstützung bei den Verwandten geltend zu machen; in Streitfällen hat sie eine Klage beim zuständigen Gericht gemäss Art. 329 ZGB einzureichen.

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