761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 3. Verlustscheine
Individuelle Sozialhilfe - Alimentenhilfe
Art. 34 Sozialhilfegesetz, SHG · 3. Verlustscheine
1. Die Politischen Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Verlustscheine zuständig.
2. Die Einnahmen aus den Verlustscheinen gehen im Umfang der Bevorschussung zu Gunsten der Politischen Gemeinden.