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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 3. Verlustscheine

Individuelle Sozialhilfe - Alimentenhilfe
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Art. 34 Sozialhilfegesetz, SHG · 3. Verlustscheine

1. Die Politischen Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Verlustscheine zuständig.

2. Die Einnahmen aus den Verlustscheinen gehen im Umfang der Bevorschussung zu Gunsten der Politischen Gemeinden.

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