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Art. 33 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Umfang

Individuelle Sozialhilfe - Alimentenhilfe
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Art. 33 Sozialhilfegesetz, SHG · 2. Umfang

1. Die Bevorschussung richtet sich nach dem im anerkannten Unterhaltstitel genannten und nicht geleisteten Betrag.

2. Die Bevorschussung erfolgt nur bis zu jenem Betrag, der zur Deckung des angemessenen Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich ist.

3. Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Bevorschussung unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in einer Verordnung; er kann Abweichungen vom ELG vorsehen.

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