Art. 32 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Bevorschussung von Kinderalimenten 1. Anspruch
Art. 32 Sozialhilfegesetz, SHG · Bevorschussung von Kinderalimenten 1. Anspruch
1. Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern zu bevorschussen, wenn die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen.
2. Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Unterhaltstitel voraus. Der Regierungsrat regelt die anerkannten Unterhaltstitel in einer Verordnung.
3. Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach der Unterzeichnung der Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung fällig werden.
4. Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn
1. der Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderweitig gesichert ist;
2. das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält; oder
3. die Eltern tatsächlich zusammen wohnen.