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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zuständigkeit

Individuelle Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische Personen
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Art. 28 Sozialhilfegesetz, SHG · Zuständigkeit

1. Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer- und Asylgesetzgebung ist der Kanton während 12 Jahren seit der Einreise zuständig für die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber

1. * Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung;

2. Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid;

3. * vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen;

4. anerkannten Flüchtlingen.

2. Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zuständig.

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