761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zuständigkeit
Individuelle Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische Personen
Art. 28 Sozialhilfegesetz, SHG · Zuständigkeit
1. Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer- und Asylgesetzgebung ist der Kanton während 12 Jahren seit der Einreise zuständig für die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber
1. * Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung;
2. Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid;
3. * vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen;
4. anerkannten Flüchtlingen.
2. Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zuständig.