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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Einstellung von Nothilfe

Individuelle Sozialhilfe - Wirtschaftliche Sozialhilfe - Allgemeine Grundsätze
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Art. 23 Sozialhilfegesetz, SHG · Einstellung von Nothilfe

1. Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Nothilfe gestützt auf Art. 12 der Bundesverfassung (BV) kann ausnahmsweise abgewichen werden; die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn

1. die hilfeempfangende Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert;

2. ihr die Leistungen deswegen gekürzt worden sind; und

3. ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.

2. Bei der Einstellung von Nothilfe ist auf Minderjährige Rücksicht zu nehmen.

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