Art. 22 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Leistungskürzung
Art. 22 Sozialhilfegesetz, SHG · Leistungskürzung
1. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist angemessen zu kürzen, wenn die hilfeempfangende Person
1. gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Sozialbehörden verstösst;
2. falsche oder unvollständige Auskunft über ihre Verhältnisse erteilt;
3. die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert;
4. eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt;
5. Leistungen zweckwidrig verwendet;
6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert; oder
7. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht.
2. Bei schweren Widerhandlungen gemäss Abs. 1, wie insbesondere wiederholten Verstössen, kann die Sozialhilfe auf das bundesverfassungsmässige Minimum der Nothilfe beschränkt werden.
3. Die hilfeempfangenden Personen sind auf die Möglichkeit der Leistungskürzung aufmerksam zu machen.
4. Bei der Anordnung von Leistungskürzungen ist auf Minderjährige Rücksicht zu nehmen.