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761.1 SHGLAS CH-NW

Art. 1 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Sozialhilfegesetz, SHG · Zweck

1. Dieses Gesetz ordnet die öffentliche Sozialhilfe, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.

2. Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlichen und materiellen Notlagen vorzubeugen und diese nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu lindern; die Selbsthilfe ist zu fördern.

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