761.1
SHGLAS
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sozialhilfegesetz, SHG · Zweck
1. Dieses Gesetz ordnet die öffentliche Sozialhilfe, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.
2. Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlichen und materiellen Notlagen vorzubeugen und diese nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu lindern; die Selbsthilfe ist zu fördern.