751.3
WRFG
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Inkrafttreten
Art. 9 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt der Genehmigung des Bundes.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
3. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 sowie die Änderungen des PBG gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Art. 27a und 27b PBG, treten gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG gemeindeweise in Kraft.