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751.3 WRFG CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Inkrafttreten

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Art. 9 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt der Genehmigung des Bundes.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

3. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 sowie die Änderungen des PBG gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Art. 27a und 27b PBG, treten gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG gemeindeweise in Kraft.

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