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751.3 WRFG CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Evaluation

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Art. 8 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Evaluation

1. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes.

2. Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über

1. die getroffenen Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4;

2. die abgeschlossenen Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum;

3. die Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen;

4. den Vollzug der Förderungsmassnahmen.

3. Die Berichterstattung erfolgt alle acht Jahre. Der erste Bericht ist spätestens acht Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterbreiten.

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