751.3
WRFG
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Evaluation
Art. 8 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Evaluation
1. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes.
2. Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über
1. die getroffenen Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4;
2. die abgeschlossenen Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum;
3. die Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen;
4. den Vollzug der Förderungsmassnahmen.
3. Die Berichterstattung erfolgt alle acht Jahre. Der erste Bericht ist spätestens acht Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterbreiten.