751.3
WRFG
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - 3. Kontrolle, Entzug
Art. 5 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · 3. Kontrolle, Entzug
1. Anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus haben der Direktion Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.
2. Änderungen der Organisation, des Zwecks, der Tätigkeit oder dergleichen, welche die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, sind der Direktion vorgängig zu melden.
3. Die Direktion hat die Anerkennung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.