751.3
WRFG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - 2. Förderung
Art. 4 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · 2. Förderung
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus insbesondere durch
1. die Beteiligung an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
2. die Übertragung von Grundstücken im Baurecht an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
3. die Ausscheidung von überlagerten Zonen mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss Art. 57a ff. PBG.
2. Bei der Einräumung von Baurechten zur Förderung des preisgünstigen Wohnraumes ist im Baurechtsvertrag insbesondere die Sicherstellung des Zwecks zu regeln.