751.3
WRFG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus 1. Begriff, Anerkennung
Art. 3 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus 1. Begriff, Anerkennung
1. Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss diesem Gesetz gelten nicht gewinnstrebende Institutionen, die sich statutarisch der Förderung von und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum widmen; es gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 37 der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung (WFV).
2. Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus benötigen eine Anerkennung der Direktion, wenn sie Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4 in Anspruch nehmen wollen; die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
3. Die Direktion legt in der Anerkennung fest, welche regelmässigen Nachweise die Organisation des gemeinnützigen Wohnbaus zu erbringen hat.