751.3
WRFG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Förderungsmassnahmen
Art. 2 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Förderungsmassnahmen
1. Die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes erfolgt insbesondere durch
1. die Förderung von Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;
2. den Abschluss von Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum gemäss Art. 27a des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[1].