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751.3 WRFG CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes (Wohnraumförderungsgesetz, WRFG) - Förderungsmassnahmen

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Art. 2 Wohnraumförderungsgesetz, WRFG · Förderungsmassnahmen

1. Die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes erfolgt insbesondere durch

1. die Förderung von Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus;

2. den Abschluss von Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum gemäss Art. 27a des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[1].

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