751.21
CH-NW
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Kontrolle
§ 9 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Kontrolle
1. Das zuständige Steueramt meldet dem kantonalen Amt auf Gesuch hin die provisorischen und definitiven Veranlagungen für die direkte Bundessteuer von Personen, die Leistungen gemäss den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung erhalten.
2. Reicht der Empfänger von Zusatzverbilligungen die Steuererklärung nicht fristgemäss ein, wird die Leistung von Zusatzverbilligungen sistiert.