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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Verfügung

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§ 8 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Verfügung

1. Liegt die Zusicherung der Leistung von Bundesbeiträgen vor, verfügt das kantonale Amt unter Berücksichtigung von bewilligten Rahmenkrediten über die Leistung von jährlichen, nicht rückzahlbaren Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung.

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