751.21
CH-NW
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Verfügung
§ 8 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Verfügung
1. Liegt die Zusicherung der Leistung von Bundesbeiträgen vor, verfügt das kantonale Amt unter Berücksichtigung von bewilligten Rahmenkrediten über die Leistung von jährlichen, nicht rückzahlbaren Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung.