§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - 2. Gesuchsteller
§ 7 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · 2. Gesuchsteller
1. Reichen die verfügbaren Kredite für die Gewährung von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung nicht aus, werden die Förderungsmassnahmen nach folgenden Prioritäten zugesichert
1. privatrechtliche Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus;
2. Private und Korporationen;
3. Gemeinden.
2. Der Regierungsrat kann für den Zeitraum eines Rahmenkredites gemeindeweise Kontingente festlegen.
3. Als gemeinnützig gelten Organisationen und Träger, deren Tätigkeit nicht gewinnstrebend ist und deren statutarischer Zweck auf die Deckung des Bedarfs an preisgünstigen Wohnungen ausgerichtet ist.
4. Für Zweit- und Ferienwohnungen werden keine Leistungen im Sinne der Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung entrichtet.