751.21
CH-NW
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Beitragsempfänger 1. Bewohner
§ 6 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Beitragsempfänger 1. Bewohner
1. Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung werden für folgende Bewohner entrichtet
1. Familien und Alleinstehende mit unmündigen Kindern;
2. Invalide und Betagte;
3. weitere Personen im Sinne der Bestimmungen der eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.