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§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Beitragsempfänger 1. Bewohner

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§ 6 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Beitragsempfänger 1. Bewohner

1. Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung werden für folgende Bewohner entrichtet

1. Familien und Alleinstehende mit unmündigen Kindern;

2. Invalide und Betagte;

3. weitere Personen im Sinne der Bestimmungen der eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.

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