751.21
CH-NW
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Prüfung des Gesuches
§ 5 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Prüfung des Gesuches
1. Das kantonale Amt prüft das Gesuch und erhebt die für die Leistung von Beiträgen erforderlichen Steuerwerte.
2. Es überweist das Gesuch dem zuständigen Bundesamt für die Zusicherung von Bundesbeiträgen.