Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.21 CH-NW

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Prüfung des Gesuches

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Prüfung des Gesuches

1. Das kantonale Amt prüft das Gesuch und erhebt die für die Leistung von Beiträgen erforderlichen Steuerwerte.

2. Es überweist das Gesuch dem zuständigen Bundesamt für die Zusicherung von Bundesbeiträgen.

← § 4 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Regierungsrat § 6 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →