751.21
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Gesuch
§ 4 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Gesuch
1. Wer Zusatzverbilligungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch beim kantonalen Amt einzureichen.