§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Amt für Wohnbau und Eigentumsförderung
§ 3 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Amt für Wohnbau und Eigentumsförderung
1. Das kantonale Amt für Wohnbau- und Eigentumsförderung (kantonales Amt) ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.
2. Es obliegen ihm insbesondere
1. Beratung von Gesuchstellern über eidgenössische und kantonale Förderungsmassnahmen;
2. Vorprüfung von Gesuchen und Weiterleitung von Gesuchen zuhanden des zuständigen Bundesamtes;
3. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt;
4. Überprüfung der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen;
5. Entscheid über die Gewährung von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; vorbehalten bleibt die Gewährung von Zusatzverbilligungen des Bundes;
6. Vollzug der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.