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§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Amt für Wohnbau und Eigentumsförderung

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§ 3 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Amt für Wohnbau und Eigentumsförderung

1. Das kantonale Amt für Wohnbau- und Eigentumsförderung (kantonales Amt) ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.

2. Es obliegen ihm insbesondere

1. Beratung von Gesuchstellern über eidgenössische und kantonale Förderungsmassnahmen;

2. Vorprüfung von Gesuchen und Weiterleitung von Gesuchen zuhanden des zuständigen Bundesamtes;

3. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt;

4. Überprüfung der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen;

5. Entscheid über die Gewährung von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; vorbehalten bleibt die Gewährung von Zusatzverbilligungen des Bundes;

6. Vollzug der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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