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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Direktion

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§ 2 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Direktion

1. Die zuständige Direktion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes die Leitung über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus.

2. Es obliegen ihr insbesondere

1. Anhörung der Gemeinden in bezug auf die Festlegung der erforderlichen Rahmenkredite gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung;

2. Vollzug aller Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, die nicht andern Organen übertragen sind.

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