751.21
CH-NW
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Direktion
§ 2 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Direktion
1. Die zuständige Direktion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes die Leitung über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus.
2. Es obliegen ihr insbesondere
1. Anhörung der Gemeinden in bezug auf die Festlegung der erforderlichen Rahmenkredite gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung;
2. Vollzug aller Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, die nicht andern Organen übertragen sind.