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§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Rechtskraft

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§ 12 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Rechtskraft

1. Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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