751.21
CH-NW
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Übergangsbestimmung
§ 11 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Übergangsbestimmung
1. Gesuchsteller, die vor dem 1. Januar 1995 Zusicherungen von Bundesbeiträgen erhalten haben, sind vom Empfang von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung ausgeschlossen.