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§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Übergangsbestimmung

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§ 11 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Übergangsbestimmung

1. Gesuchsteller, die vor dem 1. Januar 1995 Zusicherungen von Bundesbeiträgen erhalten haben, sind vom Empfang von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung ausgeschlossen.

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