751.21
CH-NW
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Regierungsrat
§ 1 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus.
2. Es obliegen ihm insbesondere
1. Ausübung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung;
2. Antragstellung an den Landrat betreffend die Bewilligung von Rahmenkrediten gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung.