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§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) - Regierungsrat

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§ 1 Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus.

2. Es obliegen ihm insbesondere

1. Ausübung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung;

2. Antragstellung an den Landrat betreffend die Bewilligung von Rahmenkrediten gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung.

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